Benutzungspflicht Radweg

In Deutschland hängt die Radwege-Benutzungspflicht von Breite und Zustand des Weges ab.

Die Strassenverkehrsordnung kennt keine Ausnahme für bestimmte Rädertypen oder Gschwindigkeiten, also auch nicht für Rennräder! Aber nicht jeder Radweg muss benutzt werden:

  1. Die Benutzungspflicht ist seit der Novelle der Strassenverkehrsordnung von 1998 nur noch dann gegeben, wenn der Radweg durch ein blaues Schild

    Radweg            Rad-/Fussweg            Fuss-/Radweg

    gekennzeichnet ist. Fehlt das Schild, so darf auch bei einem vorhandenen Radweg die Fahrbahn benutzt werden (§ 2, Abs. 4, Satz 3 StVO).
    Hintergrund: baulich abgesetzte Radwege bedeuten in vielen Fällen für Radfahrer ein höheres Unfallrisiko als die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn. (Weitere Informationen u.a. beim ADFC)

  2. Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen die Fahrbahn auch dann zu zweit nebeneinander befahren, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist (§ 27 StVO). Dies gilt unabhängig vom benutzten Fahrradtyp, eine besondere Verbandsregel für Radrennfahrer gibt es nicht.
  3. Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist, muss er nicht benutzt werden. In diesen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen.

Mit dem Gewicht des Fahrrades hat die Frage der Radwegbenutzung übrigens nichts zu tun: Die manchmal in diesem Zusammenhang erwähnte 11-kg-Grenze hat keine Relevanz für die Radwegbenutzung, sondern für die Ausstattungsvorschriften zur Beleuchtung: Für Rennräder bis 11 kg gibt es die Sonderregelung, dass anstelle des sonst vorgeschriebenen Dynamos auch batterie- bzw. akkubetriebene Leuchten verwendet werden dürfen (§ 67, Abs. 11 StVZO). Diese müssen nicht fest am Rad angebracht sein, sind aber ständig mitzuführen.